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Kirche auf Schneekuppe

Vereinssatzung
Stand: 13. Juli 2015

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der am 15.7.2011 gegründete Verein führt den Namen Pfälzer Skiclub.
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.


§ 2
Ziel und Zweck des Vereines ist
- die Pflege und Ausübung des Wintersports,
- Ausrichtng von Lehrkursen,
-  Pflege der Leibesübungen zur Vorbereitung für den Skilauf,
-  Veranstaltung von Wettläufen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, im Besonderen die Förderung des Sports (§ 51 Abs. 2 Nr.
21 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Gemeinnützigkeiten im Sinne der Steuergesetzgebung:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder erhalten auf Antrag für die
Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung, maximal jedoch nur bis zur Obergrenze der gesetzlich
festgelegten Ehrenamtspauschale.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Zahlungen im
Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

 

2. Mitgliedschaft
§ 3
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, des Skiverbandes Pfalz und des Deutschen Skiverbandes.

 

§ 4
Der Verein besteht aus.
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendlichen
d) Schülern

 

§ 5
Ordentliches Mitglied des Vereins können nur Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Jugendliche von 14 - 18 Jahren können in die Jugend-Abteilung, Schüler bis zu 14 Jahren in die Schüler-Abteilung des Vereins aufgenommen werden.

 

§ 6
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder, soweit sie die fälligen Beiträge bezahlt haben. Bei Entscheidungen über die Schüler-Jugendabteilung sollen jeweils Vertreter beider Gruppen gehört werden.


§ 7
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.

 

§ 8
Die Ablehnung des Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Dem Antragsteller steht ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Vereinsbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist zum 1.2. des Geschäftsjahres fällig und ist bargeldlos zu leisten. Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Durch Rücklastschriften entstehende Kosten werden dem Mitglied weiterbelastet. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ermäßigung des Beitrages gewähren.


§ 10
Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige oder wiederkehrende Zahlungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgesetzt werden.

 

§ 11

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Skiclub ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss 6 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das ausscheidende Mitglied hat bis zu seinem Austritt sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.
Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. 


§ 12
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es trotz wiederholter Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
b) wenn es die Harmonie im Vereinsleben mit Absicht trotz Verwarnung wiederholt stört;
c) wenn ehrenrührige Handlungen vorliegen oder wenn eine Verurteilung wegen unehrenhafter Handlungen durch ein Gericht ausgesprochen wird.
Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht zu. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13
Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern werden von der Vorstandschaft entschieden.
Für weitere Ehrungen und Auszeichnungen sind die Ehrenstatuten des Skiclubs maßgebend. Die Ehrenstatuten werden von der Vorstandschaft festgelegt.

 

3. Organe des Vereins
§ 14
Organe des Vereines sind:
  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 15
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem weiteren, gleichberechtigten Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister / -in  
  4. dem Schriftführer / -in
  5. dem Sportwart / -in
  6. 6 – 8 Beisitzer

Der Vorstandschaft obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Sie beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Sie setzt insbesondere die Geschäftsordnung fest und bereitet die Bearbeitungsgegenstände der Mitgliederversammlung vor. Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist befugt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (Post / eMail / Telefax) ohne Angabe der Tagesordnungspunkte.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 der Vorstandsmitglieder.
Die 2 gleichberechtigten Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzeden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.
Über Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 16
Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Zahl der Vereinsmitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei der Wahl der Beisitzer ist die relative Mehrheit ausreichend.
Liegt für eine Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vor, so kann per Akklamation gewählt werden.
Falls ein Mitglied der Vorstandschaft im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidet oder dauernd verhindert ist, bestellt die Vorstandschaft bis zum Ende der Amtszeit einen Nachfolger, der die Rechte und Pflichten des verhinderten Vorstandsmitgliedes hat.

 

§ 17
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Umfang der Kassenprüfung:
- Die Kassenführung, insbesondere die Bestandsprüfung
- Die Überprüfung ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden
- Aussagen dazu, ob die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind.


Prüfkriterien
- Prüfung auf Vollständigkeit: stichprobenartige Überprüfung ob alle Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst sind.
- Prüfung des Saldierungsverbots
- Prüfung der zeitlichen Zuordnung:
- Zuordnung zum richtigen Wirtschaftsjahr
- Wirtschaftliche Mittelverwendung:
- Inanspruchnahme von Skonto, Mahn- und Inkassogebühren, Eintreiben von ausstehenden Zahlungen (z.B. Mitgliedsbeiträge)

 

§ 18
Jedes Amt im Verein wird ehrenamtlich geführt. Es werden nur Bargeldauslagen vergütet, die bei Erledigung von Vereins-Geschäften nicht zu umgehen sind. Beträge ab 250,00 € bedürfen der vorherigen Absprache mit  dem Schatzmeister.

 

§ 19
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Juni jedes zweiten Jahres nach Gründung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/6 der Mitglieder oder aufgrund Beschluss der Vorstandschaft einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung erfolgt über
-  die vereinseigene Homepage
- per Email oder Post an die Vereinsmitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem benannten Termin.

Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur dann beschlossen werden, wenn die zu ändernden Satzungsparagraphen in der Einladung bekannt gegeben worden sind. Ergeben sich kurzfristig Gegenstände zur Beschlussfassung von weitreichender Bedeutung oder eilbedürftige Angelegenheiten, so können sie noch nach der Einberufung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Dies gilt auch für Wahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.4. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 20
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit.

 

§ 21
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der
Heinrich-Kimmle-Stiftung in Pirmasens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche
Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22
Die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.07.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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